Schweizer Bürgerverenigung
Unsere
Statuten.
1. Name und Sitz
Unter dem Namen «Schweizer Bürgervereinigung», nachfolgend SBV genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB mit Sitz in Olten SO.
2. Zweck
2.1 Die SBV hat zum Zweck die politischen Interessen ihrer Mitglieder (Bürger) zu vertreten und auf die politische Landschaft und Meinungsbildung Einfluss zu nehmen. Die Ziele der SBV umfassen insbesondere:
- Gemeinschaft und Zusammenarbeit: Wir setzen auf Zusammenarbeit als zentralen Ansatzpunkt um eine gesündere Gesellschaft zu schaffen. In der jeder Bürger Rechte sowie Pflichten hat.
- Stärkung der Familien: Unsere Zukunft liegt in starken Familien und Kindern, die mit positiven Werten und Moral aufwachsen.
- Wirtschaftliche Gerechtigkeit: Wir fordern wirtschaftliche Gerechtigkeit für alle Arbeiter und die Verantwortung der Arbeitgeber, die das Wohl der Arbeitnehmer und deren Familien an erster Stelle setzen.
- Kulturelle und moralische Werte: Wir fördern die natürliche Schönheit und positive Werte, um der Entmoralisierung unserer Gesellschaft entgegenzuwirken.
- Nationale Souveränität und Unabhängigkeit: Wir streben nach einer unabhängigen und neutralen Schweiz, die möglichst alles im Land produziert und nur das nötigste Importiert.
- Umweltschutz und Nachhaltigkeit: Wir kümmern uns um die Umwelt, um die Tiere, um das Wasser, das wir trinken und die Luft, die wir atmen – den unsere Verantwortung endet nicht nur an unserer Landesgrenze.
- Gegenseitige Verantwortung und Unterstützung: Jeder in unserer Gesellschaft trägt Verantwortung und durch gemeinsames Handeln schaffen wir ein starkes glückliches Volk.
2.2 Die SBV will die Volksbildung in diesen Bereichen und die Teilnahme am demokratischen politischen Prozess fördern.
„Wir sind der Meinung, dass der Staat seine Hauptaufgabe „Das Wohl des Volkes“ wieder in die Hand nehmen sollte. Denn ein starkes, moralisches Volk erzeugt auch in Zukunft einen unabhängigen und integren Staat. Wir stehen für Harmonie, Gerechtigkeit und Gemeinsamkeit im eigenen Land. Erst wenn wir die eigenen Probleme gelöst haben, können wir anderen helfen. Für uns Bürger, die eine starke Schweiz bilden.“
3. Mitgliedschaft
Die SBV kennt nur Mitglieder. Die Mitglieder nennen sich selbst Bürger.
3.1 Eintritt
- Natürliche Personen können Bürger bei der SBV werden, wenn sie das 16. Lebensjahr vollendet haben, die Grundsätze sowie die Statuten der SBV anerkennen.
- Juristische Personen können auch Bürger bei der SBV werden.
- Eintritts- und Austrittsgesuche können eingereicht werden durch: Brief, Webformular und E-Mail. Zusätzlich kann der Ein- und Austritt mündlich bekannt gegeben werden.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme von Bürger.
- Der Eintritt ist rechtskräftig mit dem Eingang der ersten Zahlung; ab diesem Zeitpunkt stehen dem neuen Bürger seine Bürgerrechte zu.
3.2 Ausschluss
- Der Ausschluss aus der SBV erfolgt unter anderem bei Missachtung der Vereinsgrundsätze und dem Pflichtenheft. Über den Ausschluss entscheidet die Mehrheit des Vorstandes, dieser gilt immer ab sofort.
- Bürger, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Offene Forderungen bleiben bestehen.
- Ausgeschlossene Bürger können nur mit Mehrheitsbeschluss des Vorstandes wieder Bürger werden.
4. Rechte und Pflichten
- Jeder Bürger ist verpflichtet, für die Grundsätze der SBV einzustehen.
- Jeder Bürger untersteht dem separat geregelten Pflichtenheft.
4.1 Stimmrecht
Alle Bürger haben das gleiche Stimm- und Wahlrecht. Bürger, die volljährig sind, sind wählbar.
In Abweichung von obengenannter Ziffer kommt juristischen Personen, welche Bürger bei der SBV sind, nur eine beratende Funktion zu; sie haben kein Stimmrecht.
4.2 Jahresbeitrag
Jeder Bürger ist verpflichtet, zur Finanzierung der SBV einen Jahresbeitrag zu entrichten. Siehe: Abschnitt Finanzen.
5. Organisation
Die Organe der SBV sind:
- “Bürgerversammlung”
- Vorstand
- Revisionsstelle
- Fachgremien
5.1 Bürgerversammlung
Die “Bürgerversammlung” bildet das oberste Organ des Vereins. Sie findet alljährlich einmal statt. Eine ausserordentliche “Bürgerversammlung” kann durch den Vorstand einberufen werden, oder wenn dies ein Fünftel der stimmberechtigten Bürger verlangt.
- Die Bürgerversammlung ist zuständig für:
– Wahl des Vorstandes
– Recht, den Vorstand zur Verantwortung zu ziehen und ihn durch eine Dreiviertelmehr abzusetzen
– Entlastung der Vorstandsmitglieder
– Wahl der Revisionsstelle
– Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten und der Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz)
– Genehmigung des ordentlichen Budgets für das folgende Vereinsjahr
– Statutenänderungen
– Erledigung aller Anträge, sofern diese mindestens fünf Tage vor der “Bürgerversammlung” im Besitze des Vorstandes sind und im Publikationsorgan veröffentlicht wurden
– Erledigung aller übrigen Geschäfte, der Traktandenliste
– Genehmigung der “Bürgerversammlungsprotokolle”
2. Die “Bürgerversammlung” muss mindestens zwei Wochen im Voraus durch das Publikationsorgan bekannt gegeben werden.
3. Im Beisein aller Bürger kann eine Universalversammlung abgehalten werden. In diesem Falle können auch Beschlüsse gefasst werden, die vorher nicht angekündigt wurden.
4. In Abweichung von Art. 66 Abs. 2 ZGB können die Bürger auch schriftlich Beschluss fassen ohne Zustimmung sämtlicher Bürger. Der brieflichen Beschlussfassung ist auch die Beschlussfassung per Internet oder ähnlichen Kommunikationsmitteln gleichgestellt.
5.2 Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus Mitgliedern zusammen. Er besteht aus:
1. dem Präsidenten
2. dem Vizepräsidenten
3. dem Schriftführer
4. dem Kassierer
5.3 Aufgaben und Kompetenzen
– Dem Vorstand obliegt die Leitung der SBV und die Wahrung der Parteiinteressen.
– Er führt die Beschlüsse der “Bürgerversammlung” aus.
– Der Vorstand kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der “Bürgerversammlung” zugeteilt sind.
– Die Pflichten gemäss Statuten ermächtigen den Vorstand zu den entsprechenden Mittel.
– Weitere Aufgaben sind im Pflichtenheft geregelt.
5.4 Revisionsstelle
– Auf eine Revisionsstelle kann verzichtet werden, wenn die “Bürgerversammlung” dies mit einfachem Mehr bestimmt. Verzichtet die “Bürgerversammlung” auf eine Revisionsstelle, so gilt dies für das aktuelle und die nachfolgenden Vereinsjahre.
– Wird eine Revisionsstelle nicht verzichtet, dann besteht die Revisionsstelle zwei Revisoren, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Sie überprüfen die Rechnungsführung des Vereins und erstatten zuhanden der “Bürgerversammlung” schriftlich Bericht.
5.5 Fachgremien
Zur Entlastung des Vorstandes kann die “Bürgerversammlung” oder der Vorstand Fachgremien kreieren und besetzen.
5.5.1 Aufgaben
– Erarbeiten von Grundsatzpapieren
– Recherchen zu Fachthemen
– Kontrolle der offiziellen und schriftlichen Dokumente, auf ihre fachliche Richtigkeit
– Wartung und Betreuung der technischen Infrastruktur
– Entlastung/Unterstützung der Pressesprecher
5.6 Schlichtungsstelle
– Bei Streitfällen zwischen Bürgern und irgendwelchen Parteiinstanzen ermächtigen die Streitparteien zwei nicht beteiligte Bürger, welche gemeinsam einen dritten Bürger als Schlichtungsstelle ernennen.
– Die Entscheide der Schlichtungsstellen sind bindend und endgültig.
6. Wahlordnung
– Für die Wahl des Vorstandes ist zwingend die “Bürgerversammlung” zuständig. Eine Wahl des Vorstandes kann nicht ausschliesslich auf dem brieflichen Weg oder per E-Voting erfolgen. Bürger, die nicht an die “Bürgerversammlung” kommen können, können ihre Stimme brieflich dem Vorstand zukommen lassen.
– An der ordentlichen “Bürgerversammlung” wird der Vorstand für das nächste Vereinsjahr gewählt.
6.1 Amtsdauer
– Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Jahr.
– Die Amtsdauer der Revisionsstelle, sofern bestellt, beträgt 2 Jahre.
– Wiederwählbarkeit ist gegeben und unbeschränkt.
6.2 Amtsantritt
Der Amtsantritt erfolgt jeweils auf den ersten Tag im neuen Vereinsjahr
6.3 Schriftliches Wahlrecht
– Das schriftliche Wahlrecht ist gewährleistet.
– Bürger, die nicht an der “Bürgerversammlung” erscheinen können, können ihre Stimme bis zum Beginn der “Bürgerversammlung” vorgängig in geeigneter schriftlicher Form an den Vorstand einreichen.
6.4 Wahl des Vorstands
– Vorstandsmitglieder werden pro Funktion gewählt.
– Für die Wahl eines Vorstandsmitglieds ist das absolute Mehr der anwesenden und schriftlichen Stimmen erforderlich.
– Stimmenthaltungen werden zur Errechnung des absoluten Mehrs berücksichtigt.
– Kann kein Kandidat das absolute Mehr auf sich vereinigen, so fällt bei jedem weiteren Wahlgang derjenige Kandidat mit den wenigsten Stimmen weg.
6.5 Wahlmodalitäten
– Die Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, müssen aber auf Verlangen von einem Viertel der Anwesenden geheim durchgeführt werden.
– Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht, bei Stimmengleichheit obliegt ihm aber der Stichentscheid.
– Für Abstimmungen und Wahlen von Nicht-Vorstandsmitgliedern ist das einfache Mehr erforderlich, sofern die Statuten oder andere Rechtsquellen der SBV kein qualifiziertes Mehr vorschreiben.
– Bei der schriftlichen Beschlussfassung oder Beschlussfassung per Internet etc. gelten dieselben Quoren wie bei der “Bürgerversammlung”. Es werden nur abgegebene Stimmen gezählt. Für die briefliche Beschlussfassung muss eine Frist von mindestens einem Monat eingeräumt werden. Für Beschlussfassung per Internet etc. muss eine Frist von mindestens einer Woche eingeräumt werden.
7. Finanzen
– Die SBV finanziert sich hauptsächlich aus den Bürgerbeiträgen und Spenden. Weitere Möglichkeiten zur Finanzierung werden nicht ausgeschlossen.
– Der ordentliche Jahresbeitrag beträgt CHF 89.-. Bürger in Ausbildung entrichten einen ermässigten Jahresbeitrag von CHF 44.–. Auf begründetes Gesuch des Vorstandes hin, kann die “Bürgerversammlung” von diesen Beträgen für das nächste Vereinsjahr nach oben oder unten abweichen.
– Der Jahresbeitrag ist bis Ende Januar im Voraus für das ganze Vereinsjahr zu zahlen.
– Die Mitgliedschaft beginnt mit bezahltem Beitrag.
– Zusätzliche Beiträge werden von jedem Bürger auf freiwilliger Basis festgelegt und als Spenden eingezahlt. Es wird keine Spendenbescheinigung ausgestellt.
8. Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
9. Schlussbestimmungen
Das offizielle Publikationsorgan ist die Homepage www.schweizerbuergervereinigung.ch / www.buergervereinigung.ch
9.1 Statutenrevision
Für eine Teil- oder Totalrevision der Statuten ist ein Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erforderlich. Der Vereinszweck kann ebenfalls mit einem Mehrheitsbeschluss des Vorstandes geändert werden.
9.2 Auflösung der Partei
– Für die Auflösung der Verbindung ist ein Mehrheitsbeschluss des Vorstandes erforderlich.
– Nach Auflösung des Vereins wird das Vermögen, nach Abzug sämtlicher Kreditoren, unter den ehemaligen Bürger gleichmässig verteilt
9.3 Vereinsjahr
– Das Vereinsjahr dauert jeweils vom 01. Januar bis zum 31. Dezember.
– Erstmalig dauert das Vereinsjahr vom 21. Dezember 2024 bis zum 31. Dezember 2025
9.4 Schlussbestimmung
Diese Statuten treten mit der Genehmigung durch die Gründungsversammlung vom 21. Dezember 2024 um 10:19 erstmals in Kraft.